Mindestlohn ab 01. Oktober 2022
17011
post-template-default,single,single-post,postid-17011,single-format-standard,bridge-core-3.1.3,qode-page-transition-enabled,ajax_fade,page_not_loaded,,qode-theme-ver-30.2,qode-theme-bridge,disabled_footer_bottom,qode_header_in_grid,wpb-js-composer js-comp-ver-7.8,vc_responsive
 

Mindestlohn ab 01. Oktober 2022

 

mit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz zum 01.10.2022 treten folgende Änderungen in Kraft:

 

Ab dem 01.10.2022 erhöht sich der Mindestlohn von 10,45 Euro auf 12 Euro. Für Gehaltsempfänger bedeutet dies bei einer 40-Stunden-Woche ein Mindestmonatsgehalt von 2.080 Euro. Bei dieser Erhöhung wurde erstmals auch die Minijob-Grenze von 450 Euro auf 520 Euro angepasst.

Durch diese Erhöhung gelten Arbeitnehmer, die derzeit zwischen 450 Euro und 520 Euro verdienen, nach dem 01.10.2022 ebenfalls als Minijobber und unterliegen dadurch grundsätzlich nicht mehr der Sozialversicherungspflicht.

Der Gesetzgeber hat jedoch eine Bestandsschutzregelung für diese „Alt Midi-Jobber“ eingeführt.

Die betroffenen Arbeitnehmer können selbst über ihre beitragsrechtliche Beurteilung entscheiden.

Versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 bis 520 Euro, bleiben aus Gründen des Bestandsschutzes bis zum
31. Dezember 2023
versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Die betroffenen Beschäftigten können sich bei der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Wenn der jeweilige Antrag bis zum 02.01.2023 gestellt wird, wirkt die Befreiung rückwirkend ab dem 01.10.2022,

andernfalls ab dem Folgemonat der Antragsstellung. Die rückwirkende Befreiung in der Krankenversicherung ist nur möglich, wenn bis zur Befreiung keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.

Sie müssen deshalb schnellstmöglich bei Ihren Arbeitnehmern nachfragen, ob diese von der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht Gebrauch machen wollen.

Bitte geben Sie diese Informationen dann rechtzeitig vor der Lohnabrechnung Oktober an uns weiter. Im Idealfall versorgen Sie uns mit einer Abschrift der Befreiungsanträge Ihrer Mitarbeiter beim jeweiligen Sozialversicherungsträger.

Übrigens: Die Minijob-Grenze wird zukünftig mit jeder Veränderung der Mindestlohnvergütung angepasst!
Durch diese Dynamik ist zukünftig eine Wochenarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zum jeweiligen Mindestlohn immer möglich. Die nächste Erhöhung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Ergänzende Auskünfte geben wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

Einen kurzen Überblick zu diesem Thema gibt Ihnen auch unser aktuelles Erklärvideo:

https://www.mandantenvideo.de/commons/empfehlungen/0015p00005dpVEH_60_t_nn.html