18 Jan Änderungen in der Lohnabrechnung 2020/2021
Der Gesetzgeber ist im Jahr 2020 – insbesondere aufgrund der Corona-Krise – noch bis in den Dezember 2020 sehr aktiv gewesen. Infolgedessen sind zum Jahreswechsel 2020/2021 eine große Anzahl an Steueränderungen zu beachten. Wir geben einen Überblick.
Erhöhung der Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale für Berufspendler wird ab 2021 ab dem 21. Entfernungskilometer von 30 Cent auf 35 Cent erhöht. Damit soll die sich durch die CO2-Steuer ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise ausgeglichen werden.
Ab den Jahren 2024 bis 2026 gilt dann ab dem 21. Entfernungskilometer eine Fernpendlerpauschale in Höhe von 38 Cent pro Kilometer.
Arbeitnehmer mit Firmenwagen und Homeoffice
Stellt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, so stellt der Weg zwischen der Wohnung und dem Betrieb (als erste Tätigkeitstätte) einen geldwerten Vorteil dar. Dieser Vorteil wird regelmäßig – neben dem 1%-Wert für die private Nutzung – mit einem Satz von 0,03% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer versteuert.
Für den Fall, dass der Firmenwagen weniger als 15 Tage im Monat für die Fahrten zum Betrieb genutzt wird, darf auf die tatsächlichen Fahrten abgestellt werden, die dann mit 0,002% des Bruttolistenpreises bewertet werden.
Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden.
Arbeitnehmer nutzen derzeit vermehrt „mobiles Arbeiten“ bzw. „Home-Office“. Sprechen Sie diese weitere Möglichkeit in Ihrem Unternehmen an. Zum Jahresbeginn 2021 ist ein Wechsel möglich. Erforderlich sind aber kalendermonatliche Aufzeichnungen über die Tage, an denen das Firmenfahrzeug tatsächlich für Fahrten zum Betrieb genutzt wurde.
Einführung einer Homeoffice-Pauschale
Werden die privaten Räume als Home-Office genutzt, kann dafür rückwirkend ab 01.01.2020 eine Tagespauschale geltend gemacht werden. Mit dieser Pauschale sind alle (Mehr-) Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten.
Dies gilt für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine Betätigungsstätte aufgesucht wird. Pro Tag kann ein Betrag von 5 Euro, höchstens 600 Euro im Jahr geltend gemacht werden.
Die Homeoffice-Pauschale wird in den jährlichen Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt.
Diese Regelung ist bisher beschränkt auf den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2021.
Abschaffung des Solidaritätszuschlags
Mit dem „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“ wird ab 01.01.2021 bei vielen Steuerzahlern der Solidaritätszuschlag wegfallen. Der schrittweise Abbau wird durch die Anhebung der Freigrenzen herbeigeführt.
Das bedeutet, dass bei einem Jahreseinkommen (Einzel- / Zusammenveranlagung)
- bis zu 61.717,00 Euro / 123.434 Euro kein Solidaritätszuschlag anfällt,
- bis zu 96.409,00 Euro / 192.818 Euro die sogenannte Milderungszone angewandt wird und
- ab 96.409,00 Euro / 192.818 Euro der volle Solidaritätszuschlag (5,5%) zu berechnen ist.
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Die Auszahlung der abgabefreien Corona-Prämie wurde bis zum 30.06.2021 verlängert
Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum – nun – 30.06.2021 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 EUR steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.
Die Verlängerung der Frist führt nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 EUR steuerfrei bezahlt werden kann.
Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Nach der Formulierung des Bundesfinanzministeriums „können“ Arbeitgeber eine Sonderzahlung leisten, sie müssen es aber nicht. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung.
Kurzarbeitergeld Verlängerung der steuerfreien Aufstockung
Bisher sah das Corona-Steuerhilfegesetz eine zeitlich begrenzte Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vor. Die Befristung wurde nun um ein Jahr verlängert und gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.
Anhebung des Mindestlohns ab dem 01.01.2021 und ab dem 01.07.2021
Erstmals in 2021 wird der Mindestlohn gleich zweimal angehoben. Ab dem 01.01.2021 wird der Mindestlohn von bisher 9,35 € auf 9,50 € und dann ab dem 01.07.2021 auf 9,60 € (brutto je Zeitstunde) angepasst.
Zu den Aufzeichnungspflichten, den Besonderheiten bei Teilzeitbeschäftigung und den Ausnahmeregelungen dürfen wir Sie auf unsere bisherigen Informationen zum Thema Mindestlohn hinweisen.
Insbesondere bei den Mini-Jobbern müssen Sie die Auswirkungen prüfen, denn arbeiten diese regelmäßig mehr als 47,3 Stunden bzw. ab 01.07.2021 dann mehr als 46,8 Stunden pro Monat, würde sich unter Berücksichtigung des jeweils neuen Mindestlohns ein Monatslohn über 450,00 Euro ergeben und die Beschäftigung wäre dann sozialversicherungspflichtig!
Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer mit niedrigeren Einkommen
Seit 2018 ist ein Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung für Mitarbeiter mit niedrigem Einkommen im ersten Dienstverhältnis eingeführt worden. Die seither gültige monatliche Verdienstgrenze wurde nun im Jahr 2020 von 2.200 € auf 2.575 € angehoben.
In diesen Fällen leistet der Arbeitgeber einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung von bis zu 960 € jährlich. Er bekommt dafür einen Förderbetrag von 30%, höchstens 288 €, der im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung verrechnet wird.
Dies gilt nicht für Gehaltsumwandlungen; hier ist die Förderung ausgeschlossen.
Ab 2022 gibt es einen Arbeitgeber-Pflichtzuschuss zu bereits bestehenden Verträgen
Auch für vor dem 01.01.2019 abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen muss der Arbeitgeber ab 01.01.2022 einen Anteil von 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die jeweilige Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung) zahlen.
Dies gilt jedoch nur, wenn er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart!