Steueränderungen 2020/2021
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Steueränderungen 2020/2021

Der Gesetzgeber ist im Jahr 2020 – insbesondere aufgrund der Corona-Krise – noch bis in den Dezember 2020 sehr aktiv gewesen. Infolgedessen sind zum Jahreswechsel 2020/2021 eine große Anzahl an Steueränderungen zu beachten. Wir geben einen Überblick.

Umsatzsteuer

Mit Verabschiedung des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise gilt:

Vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 wurden der allgemeine sowie der ermäßigte Umsatzsteuersatz vorübergehend gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz beträgt in diesem Zeitraum 5 % und der allgemeine Steuersatz 16 %.

Die reduzierten Steuersätze sind auf alle Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie der innergemeinschaftlichen Erwerbe anzuwenden, die zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 ausgeführt bzw. vollendet sind.

Ab dem 1.1.2021 gelten wieder die vorherigen Steuersätze: der ermäßigte Steuersatz mit 7 % und der allgemeine Steuersatz mit 19 %.

Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Die Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes ist dabei unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) oder nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) besteuert. Von Bedeutung ist nur, wann die entsprechende Leistung nach umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ausgeführt ist.

Mit der Abgrenzung sind wieder Besonderheiten verbunden, bitte beachten Sie dazu unser gesondertes Merkblatt zur Umsatzsteueränderung.

Für die Restaurations- und Verpflegungsdienstleistung gelten weitere Besonderheiten

Seit dem 1.7.2020 gilt aufgrund des Corona-Steuerhilfegesetzes  für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 der ermäßigte Umsatzsteuersatz.

Damit gilt für die Abgabe von Speisen in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 der ermäßigte Steuersatz von 5 % und in der Zeit vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 der ermäßigte Steuersatz von 7 %.

Ausdrücklich von der Sonderregelung ausgenommen ist aber die Abgabe von Getränken. Hier bleibt es bei dem Regelsteuersatz, ab 1.1.2021 dann wieder in Höhe von 19 %.

Brexit – umsatzsteuerliche Auswirkungen ab dem 01.01.2021

Für die Umsatzsteuer entfallen für das Gebiet von Großbritannien (England, Schottland, Wales) die Regelungen über innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen; an ihre Stelle tritt die Einfuhrumsatzsteuer.

Nordirland gilt auf Grund des Protokolls Irland/Nordirland zum Austrittsabkommen v. 24.1.2020 weiterhin als Gemeinschaftsgebiet. Das bedeutet, dass Lieferungen und Leistungen von und nach Nordirland innergemeinschaftlicher Erwerb, innergemeinschaftliche Lieferung bzw. -Leistung sind.

Investitionsabzugsbetrag

Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung/Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können Steuerpflichtige bisher bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten abziehen.

Diese vorgezogenen Abschreibungen auf zukünftige Investitionskosten wurden ab 1.1.2020 von 40 % auf 50 % angehoben.

Für alle Einkunftsarten gilt eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro als Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags.

Für Fälle, in denen die dreijährige Frist in 2020 abgelaufen wäre, wurde diese um ein Jahr verlängert!

Vorübergehende Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Als steuerlicher Investitionsanreiz wurde – wieder – die degressive Abschreibung für Abnutzung eingeführt.

Die Abschreibung auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungszeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2021 kann mit dem Faktor 2,5 gegenüber der linearen Abschreibung, höchstens mit 25% auf die Anschaffungskosten geltend gemacht werden.

Erhöhung der Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale für Berufspendler wird ab 2021 ab dem 21. Entfernungskilometer von 30 Cent auf 35 Cent erhöht. Damit soll die sich durch die CO2-Steuer ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise ausgeglichen werden.

Ab den Jahren 2024 bis 2026 gilt dann ab dem 21. Entfernungskilometer eine Fernpendlerpauschale in Höhe von 38 Cent pro Kilometer.

Mobilitätsprämie für geringe Einkommen

Für Pendlerinnen und Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, wirkt sich die Erhöhung der vorstehenden Entfernungspauschale nicht aus.

In diesen Fällen kann eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent der erhöhten Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer beantragt werden. Die Prämie wird allerdings begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet.

Einführung einer Homeoffice-Pauschale

Werden die privaten Räume als Home-Office genutzt, kann dafür rückwirkend ab 01.01.2020 eine Tagespauschale geltend gemacht werden. Mit dieser Pauschale sind alle (Mehr-) Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten.

Dies gilt für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine Betätigungsstätte aufgesucht wird. Pro Tag kann ein Betrag von 5 Euro, höchstens 600 Euro im Jahr geltend gemacht werden.

Die Homeoffice-Pauschale wird in den jährlichen Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt.

Diese Regelung ist bisher beschränkt auf den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2021.

Arbeitnehmer mit Firmenwagen und Homeoffice

Stellt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, so stellt der Weg zwischen der Wohnung und dem Betrieb (als erste Tätigkeitstätte) einen geldwerten Vorteil dar. Dieser Vorteil wird regelmäßig – neben dem 1%-Wert für die private Nutzung – mit einem Satz von 0,03% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer versteuert.

Für den Fall, dass der Firmenwagen weniger als 15 Tage im Monat für die Fahrten zum Betrieb genutzt wird, darf auf die tatsächlichen Fahrten abgestellt werden, die dann mit 0,002% des Bruttolistenpreises bewertet werden.

Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden.

Arbeitnehmer nutzen derzeit vermehrt „mobiles Arbeiten“ bzw. „Home-Office“. Sprechen Sie diese weitere Möglichkeit in Ihrem Unternehmen an. Zum Jahresbeginn 2021 ist ein Wechsel möglich. Erforderlich sind aber kalendermonatliche Aufzeichnungen über die Tage, an denen das Firmenfahrzeug tatsächlich für Fahrten zum Betrieb genutzt wurde.

Anhebung des Grundfreibetrags

Der jährliche Grundfreibetrag, zur steuerlichen Freistellung des Existenzminiums, wurde von bisher 9.408 Euro auf 9.744 Euro angehoben.

Eine weitere Anpassung wird zum 1.1.2022 erfolgen; der Freibetrag wird dann auf 9.984 Euro angehoben.

Verschiebung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs

Zum Ausgleich der kalten Progression werden die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2021 und 2022 nach rechts verschoben. Danach ist etwa der Spitzensteuersatz von 45 % erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 274.613 Euro in 2021 bzw. 278.732 Euro in 2022 zu zahlen, statt bisher bereits ab 270.501 Euro.

Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Mit dem „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“ wird ab 01.01.2021 bei vielen Steuerzahlern der Solidaritätszuschlag wegfallen. Der schrittweise Abbau wird durch die Anhebung der Freigrenzen herbeigeführt.

Das bedeutet, dass bei einem Jahreseinkommen (Einzel- / Zusammenveranlagung)

  • bis zu 61.717,00 Euro / 123.434 Euro kein Solidaritätszuschlag anfällt,
  • bis zu 96.409,00 Euro / 192.818 Euro die sogenannte Milderungszone angewandt wird und
  • ab 96.409,00 Euro / 192.818 Euro der volle Solidaritätszuschlag (5,5%) zu berechnen ist.

Erhöhung Kindergeld

Durch das erste Familienentlastungsgesetz sind das Kindergeld und die steuerlichen Kinderfreibeträge angepasst worden.

Ab Januar 2021 werden für jedes Kind 15 Euro mehr Kindergeld ausgezahlt. Somit erhöht sich das Kindergeld für das erste und zweite Kind auf 219 Euro, für das dritte Kind auf 225 Euro und für jedes weitere Kind auf 250 Euro monatlich.

Der Kinderfreibetrag erhöht sich ab dem Jahr 2021 um 144 Euro auf 2.730 Euro.

Die Auszahlung der abgabefreien Corona-Prämie wurde bis zum 30.06.2021 verlängert

Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum – nun – 30.06.2021 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 EUR steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.

Die Verlängerung der Frist führt nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 EUR steuerfrei bezahlt werden kann.

Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Nach der Formulierung des Bundesfinanzministeriums „können“ Arbeitgeber eine Sonderzahlung leisten, sie müssen es aber nicht. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung.

Kurzarbeitergeld Verlängerung der steuerfreien Aufstockung

Bisher sah das Corona-Steuerhilfegesetz eine zeitlich begrenzte Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vor. Die Befristung wurde nun um ein Jahr verlängert und gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.

Anhebung des Mindestlohns ab dem 01.01.2021 und ab dem 01.07.2021

Erstmals in 2021 wird der Mindestlohn gleich zweimal angehoben. Ab dem 01.01.2021 wird der Mindestlohn von bisher 9,35 € auf 9,50 € und dann ab dem 01.07.2021 auf 9,60 € (brutto je Zeitstunde) angepasst.

Zu den Aufzeichnungspflichten, den Besonderheiten bei Teilzeitbeschäftigung und den Ausnahmeregelungen dürfen wir Sie auf unsere bisherigen Informationen zum Thema Mindestlohn hinweisen.

Insbesondere bei den Mini-Jobbern müssen Sie die Auswirkungen prüfen, denn arbeiten diese regelmäßig mehr als 47,3 Stunden bzw. ab 01.07.2021 dann mehr als 46,8 Stunden pro Monat, würde sich unter Berücksichtigung des jeweils neuen Mindestlohns ein Monatslohn über 450,00 Euro ergeben und die Beschäftigung wäre dann sozialversicherungspflichtig!

Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer mit niedrigeren Einkommen

Seit 2018 ist ein Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung für Mitarbeiter mit niedrigem Einkommen im ersten Dienstverhältnis eingeführt worden. Die seither gültige monatliche Verdienstgrenze wurde nun im Jahr 2020 von 2.200 € auf 2.575 € angehoben.

In diesen Fällen leistet der Arbeitgeber einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung von bis zu 960 € jährlich. Er bekommt dafür einen Förderbetrag von 30%, höchstens 288 €, der im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung verrechnet wird.

Dies gilt nicht für Gehaltsumwandlungen; hier ist die Förderung ausgeschlossen.

Ab 2022 gibt es einen Arbeitgeber-Pflichtzuschuss zu bereits bestehenden Verträgen

Auch für vor dem 01.01.2019 abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen muss der Arbeitgeber ab 01.01.2022 einen Anteil von 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die jeweilige Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung) zahlen.

Dies gilt jedoch nur, wenn er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart!

Spendenabzug

Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Betrag, bis zu dem ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich ist, wird von 200 Euro auf 300 Euro erhöht.

Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale

Ab 2021 wird der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro erhöht. Der Ehrenamtsfreibetrag erhöht sich von 720 Euro auf 840 Euro.

Bei Fragen zu unseren Infos rufen Sie uns gerne an.