elektronische Krankmeldung (eAU)
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elektronische Krankmeldung (eAU)

 

Ab dem 01.01.2023 muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei den Krankenkassen elektronisch abgerufen werden. Der Arzt übermittelt die Daten zur AU elektronisch an die Krankenkasse. Das Verfahren war im Jahr 2022 optional und ist ab 2023 verpflichtend. Der Arbeitnehmer erhält weiterhin noch Krankmeldungen in Papierform.
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Welche Auswirkungen hat dies auf Ihre Lohnbuchhaltung?

Zunächst benötigen wir Informationen darüber, ab wann in Ihrem Unternehmen generell eine Attestpflicht besteht. Teilen Sie uns dies bitte spätestens mit der Lohnabrechnung für Januar 2023 mit.

Sollten wir dazu keine abweichenden Angaben erhalten, gehen wir grundsätzlich von der Verpflichtung zur Vorlage einer AU spätestens am 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit aus.

Sie können uns die Arbeitsunfähigkeitszeiten nun auch in Listenform mitteilen.Sie können dazu auch einen Vordruck von uns erhalten, ggfs. kann dieser auch als Vorlage für Ihre individuelle Lösung dienen.

Zukünftiges Vorgehen

Sobald wir von Ihnen die Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit erhalten haben, fordern wir für Sie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an. Nachdem die Krankenkasse die Daten geprüft hat, meldet sie diese elektronisch an unser Lohnabrechnungssystem zurück. Wir berücksichtigen diese – von der Krankenkasse bestätigten – Fehlzeiten dann entsprechend bei Erstellung Ihrer Lohnbuchhaltung.

Im Idealfall liegt uns die Information zu angefallenen Krankheitszeiten bereits einige Tage vor Ihrem eigentlichen Lohnabrechnungstermin vor, da die Rückmeldung der Krankenkassen einige Tage dauern kann.

Alternativ dazu

Sie können sich die von Ihren Mitarbeitern mitgeteilten Krankheitszeiträume auch direkt von der jeweiligen Krankenkasse bestätigen lassen. Dazu benötigen Sie einen eigenen Zugang bei der ITSG (Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung) zur sogenannten Internetanwendung SV.net.

Dort rufen Sie dann selbst, nachdem Sie von der Erkrankung Ihres Mitarbeiters wissen, die Rückmeldedaten zur Arbeitsunfähigkeit ab und haben damit die Bestätigung über die tatsächlichen Krankheitstage.
Bitte gleichen Sie diese Bestätigung mit den uns evtl. bereits in Listenform übermittelten Informationen ab und informieren Sie uns bei Abweichungen.

Geringfügig Beschäftigte und Kurzfristig Beschäftigte

Die elektronische Krankmeldung gilt auch für Minjobs und kurzfristig Beschäftigte. Daher benötigen wir ab sofort immer die Angabe, bei welcher Krankenkasse Ihr Mitarbeiter versichert ist, auch für diesen Arbeitnehmer-Kreis.

Ausgenommen vom elektronischen Verfahren sind:

  • Privat krankenversichert Beschäftigte
  • AU-Bescheinigungen aus dem Ausland
  • sonstige AU-Bescheinigungen
    –  durch Privatärzte
    –  bei Kind krank
    –  bei stufenweiser Wiedereingliederung
    –  bei Rehabilitationsleistungen
    –  oder bei Beschäftigungsverbot

In diesen Fällen bleibt es auch nach dem 1. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei der gewohnten Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Papierform.

Ergänzende Auskünfte und/oder Informationen zu individuellen Lösungen geben wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch