Inflationsprämie
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Inflationsprämie

 

Die vom Bundestag beschlossene Inflationsprämie wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Arbeitgeber können somit ab dem 26. Oktober 2022 ihren Beschäftigten eine steuer- und abgabenfreie Zulage von bis zu 3.000 Euro gewähren.
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Die rechtlichen Voraussetzungen

Diese Einmalzahlung soll sowohl Sie als Unternehmer als auch Ihre Arbeitnehmer kurzfristig bei den gestiegenen Kosten für erwerbsbedingte Wegekosten entlasten.

Es gibt grundsätzlich keinen Anspruch auf die Inflationsprämie

Bei der Inflationsprämie handelt es sich – wie schon bei der Corona-Prämie – um eine Sonderzahlung, diesmal mit dem Ziel der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten damit Leistungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro gewähren.

Eine Verpflichtung hierzu besteht aber nicht, es gibt keinen rechtlichen Anspruch der Beschäftigten auf die Auszahlung einer solchen Inflationsprämie.

Wie erfolgt die Auszahlung?

Wenn Sie sich entscheiden, Ihren Beschäftigten eine Prämie zum Ausgleich der Inflation zu zahlen, erfolgt dies auf freiwilliger Basis.

Arbeitgeber müssen auch nicht den vollen Betrag von 3.000 Euro ausschöpfen, sondern sind in ihrer Entscheidung frei, welche Summe sie Beschäftigten gewähren können und wollen.

Auch mehrere Teilbeträge sind möglich.

Die Prämie muss jedoch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.

Dabei müssen Sie auch den Gleichbehandlungsgrundsatz im Blick behalten! Werden Beschäftigte oder Beschäftigungsgruppen von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgenommen, muss es dafür einen sachlichen Grund geben.

Ergänzende Auskünfte geben wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.