Änderungen Einkommensteuer 2021
17026
post-template-default,single,single-post,postid-17026,single-format-standard,bridge-core-3.1.3,qode-page-transition-enabled,ajax_fade,page_not_loaded,,qode-theme-ver-30.2,qode-theme-bridge,disabled_footer_bottom,qode_header_in_grid,wpb-js-composer js-comp-ver-7.4,vc_responsive
 

Änderungen Einkommensteuer 2021

 

Im Folgenden haben wir einige wichtige Änderungen, die sich für die Einkommensteuer-veranlagungszeiträume ab 2021 ergeben, zusammengefasst. 

Erhöhung der Entfernungspauschale

Für die Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte sind in der Steuererklärung 2021 ab dem 21. Entfernungskilometer 0,35 Euro pro Kilometer steuerlich zu berücksichtigen. Für die ersten 20 Kilometer sind weiterhin 0,30 Euro ansetzbar.

Die Neuregelung gilt analog für die Entfernungspauschale bei Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

Bei Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit Dienstreisen geltend gemacht werden, erfolgt keine Änderung.

Verbilligte Vermietung 

Wird eine Wohnung zu Wohnzwecken verbilligt (zum Beispiel an Angehörige) überlassen, muss die Miete mindestens 66% des ortsüblichen Niveaus betragen, um einen vollen Werbungskostenabzug zu erhalten.

Ab 2021 besteht die Möglichkeit, bei Mieten, die 50% und mehr, aber weniger als 66% des ortsüblichen Niveaus betragen, eine Totalüberschussprognose zu erstellen. Wenn diese positiv ausfällt, sind die vollen Werbungskosten abziehbar. Fällt sie negativ aus, müssen die Kosten in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufgeteilt werden.

Übungsleiterfreibetrag

Der Freibetrag wurde von 2.400 auf 3.000 Euro erhöht. Nebenberufliche Einnahmen als Übungsleiter, Erzieher, Betreuer, aus künstlerischen und pflegerischen Tätigkeiten sind bis zur Höhe von 3.000 Euro steuerfrei.

Ehrenamtsfreibetrag

Der Freibetrag wurde von 720 auf 840 Euro erhöht. Nebenberufliche Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit sind bis zur Höhe von 840 Euro steuerfrei.

Änderungen bei Behindertenpauschbeträgen

Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 werden die steuerlich anzusetzenden Behindertenpausch-beträge verdoppelt. Außerdem wird eine Behinderung künftig bereits ab einem Grad von 20 (bisher 25) anerkannt. Bei einem Grad der Behinderung von unter 50 wurden zudem die Ansatzvoraussetzungen entschärft. Bisher waren hier neben dem Grad der Behinderung weitere Voraussetzungen zu prüfen, die im Ergebnis in vielen Fällen den Ansatz eines Pauschbetrages verhinderten. Diese zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen fallen nun weg.

Bitte überlassen Sie uns daher mit den Steuerunterlagen 2021 in jedem Fall den Nachweis über Ihren Behinderungsgrad, damit wir prüfen können, ob unter der geänderten Rechtslage ein Ansatz möglich ist.

Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale 

Der Gesetzgeber hat die folgenden Pauschalen eingeführt:

  • 900 Euro für Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 80 oder einem Behinderungsgrad von mindestens 70 und dem Merkzeichen G
  • 500 Euro für Menschen mit den Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H

 

Pflege-Pauschbetrag 

Die Höhe des Pflege-Pauschbetrages für die Pflege von Angehörigen ist künftig abhängig vom Pflegegrad:

  • 600 Euro für Pflegegrad 2
  • 100 Euro für Pflegegrad 3
  • 800 Euro für Pflegegrad 4 oder 5

Voraussetzung ist, dass die Pflege unentgeltlich in der Wohnung des Steuerpflichtigen oder der Wohnung des Pflegebedürftigen erfolgt. Nicht mehr Voraussetzung ist, dass die gepflegte Person hilflos ist. Am Nachweis der Hilflosigkeit ist in der Vergangenheit der Ansatz eines Pflege-Pauschbetrages in vielen Fällen gescheitert.

Bitte informieren Sie uns mit der Steuererklärung 2021, wenn Sie einen Angehörigen pflegen, damit wir prüfen können, ob unter der geänderten Rechtslage ein Ansatz möglich ist.

Vereinfachter Spendennachweis

Für Spenden/Mitgliedsbeiträge bis 300 Euro (bisher 200 Euro) genügt ein vereinfachter Nachweis (Kontoauszug, Buchungsbestätigung der Überweisung oder Einzahlungsbeleg) zur Berück-sichtigung als Sonderausgabe. Erst bei Beträgen über 300 Euro wird eine Spendenbescheinigung benötigt.

Besteuerung im Zusammenhang mit virtuellen Währungen

Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass im Zusammenhang mit Einheiten einer virtuellen Währung und mit sonstigen digitalen Token steuerpflichtige Einkünfte entstehen können. So sind Gewinne aus der Veräußerung als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in der Steuererklärung zu erfassen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Gewinne bleiben jedoch steuerfrei, wenn die Summe der aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr erzielten Gewinne weniger als 600 Euro beträgt.