Energiepreispauschale (EPP)
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Energiepreispauschale (EPP)

 

Wie Sie sicherlich schon den Medien entnehmen konnten, hat die Bundesregierung mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR beschlossen.

Diese Einmalzahlung soll sowohl Sie als Unternehmer als auch Ihre Arbeitnehmer kurzfristig bei den gestiegenen Kosten für erwerbsbedingte Wegekosten entlasten.

Was auf den ersten Blick einfach klingt, wurde vom Gesetzgeber kompliziert gestaltet!

Wir möchten Ihnen hierzu einen kurzen Überblick geben und beschränken uns dabei auf die Besonderheiten, die Sie als Arbeitgeber betreffen.

Anspruchsberechtigt ist jeder Arbeitnehmer, der im Jahr 2022

  • in Deutschland wohnt oder sich dort gewöhnlich aufhält (unbeschränkte Steuerpflicht) und
  • Einkünfte aus einer aktiven Beschäftigung bezieht. Dabei muss die Tätigkeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt oder für eine Mindestdauer ausgeübt werden.

 

Pensionäre und Rentner erhalten die Pauschale nicht (falls keine anderen Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer vorliegen). Ebenso gibt es keine Pauschale für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland sowie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler.

Checkliste zur Auszahlung der EPP an Ihre Mitarbeiter:

  • Der Beschäftigte ist am 1.9.2022 bei Ihnen angestellt.
  • Der Beschäftigte befindet sich bei Ihnen in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis.
  • Der Beschäftigte ist in eine der Steuerklassen I bis V eingeordnet oder ist als pauschal besteuerter geringfügig entlohnter Beschäftigter beschäftigt.
  • Zusätzlich bei geringfügig entlohnten Beschäftigten (Mini-Jobbern):
    xxEs liegt eine schriftliche Bestätigung über das erste Dienstverhältnis vor.
  • Es handelt sich um Mitarbeiter in Elternzeit, die im Jahr 2022 noch Elterngeld beziehen.
    xxAls Nachweis ist eine Kopie des Elterngeldbescheids erforderlich.
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Fälle zur Auszahlung über die Steuererklärung

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, hat aber der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf die Energiepreispauschale, dann erfolgt die Auszahlung nicht über den Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer erhält die Energiepreispauschale mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Es ist kein weiterer gesonderter Antrag erforderlich.

Gründe für die Nicht-Auszahlung durch den Arbeitgeber sind:

  • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (z. B. weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber
    xxausschließlich Minijobber beschäftigt).
  • Der Arbeitgeber gibt die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich ab und hat auf die Auszahlung an die Arbeitnehmer verzichtet.
  • Bei Minijobs wurde dem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
  • Es handelt sich um pauschal besteuerte kurzfristig Beschäftigte oder pauschal besteuerte Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft.
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Der Anspruch auf die Pauschale entsteht zum Stichtag 1.9.2022

Für Sie als Arbeitgeber heißt das, dass Sie im Regelfall verpflichtet sind, allen Arbeitnehmern die Energiepreispauschale mit der Lohnabrechnung September auszuzahlen. Müssen Sie als Arbeitgeber lediglich vierteljährliche Lohnsteueranmeldungen abgeben, brauchen Sie die Pauschale erst im Oktober 2022 auszuzahlen.

Verrechnung mit der Lohnsteuer-Anmeldung

Sie holen sich die gezahlten Energiepreispauschalen vom Staat zurück, indem Sie diese von den einzubehaltenden (und an das Finanzamt abzuführenden) Lohnsteuerbeträgen abziehen. Da Sie die EPP in Abhängigkeit von Ihrem Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum auszahlen, müssen Sie diese im Regelfall nicht vorfinanzieren.

die Energiepreispauschale unterliegt der Einkommensteuerpflicht

Es handelt sich bei den 300 Euro um eine Bruttolohnvergütung, von der Steuer einbehalten wird. Die Energiepreispauschale gilt allerdings nicht als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Wenn Sie Minijobber beschäftigen, benötigen Sie eine schriftliche Bestätigung zum bestehenden Dienstverhältnis.

Wenn wir Ihre Lohnabrechnungen erledigen, überlassen Sie bitte uns die unterschriebene Eigenerklärung des Mitarbeiters zeitnah. Die Dokumentation der Auszahlung sowie die erforderlichen Rückerstattungsanträge über die Lohnsteuer-Anmeldung erfolgt dann durch uns.

Ergänzende Auskünfte geben wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

Einen kurzen Überblick zu diesem Thema gibt Ihnen auch unser aktuelles Erklärvideo:
https://www.mandantenvideo.de/commons/empfehlungen/0015p00005dpVEH_59_t_nn.html