Gutscheine und Geldkarten ab 2022
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Gutscheine und Geldkarten ab 2022

 

Vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge sind bis zu einer monatlichen Freigrenze von
44 EUR (ab 2022: 50 EUR) steuerfrei.

Bereits seit dem 1.1.2020 gilt eine gesetzliche Neuregelung u. a. für Gutscheine, zweckgebundene Geldleistungen und Geldkarten. Da viele Fragen offengeblieben sind, wartete man auf ein erläuterndes Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das im April 2021 veröffentlicht wurde.

Nach diesem BMF-Schreiben sind Gutscheine und Geldkarten nach § 8 Einkommensteuergesetz (EStG) als Sachbezug privilegiert, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Nicht steuerbegünstigt bzw. als Geldleistung zu behandeln sind Gutscheine und Geldkarten
u. a. dann, wenn sie über eine Barauszahlungsfunktion (es ist nicht zu beanstanden, wenn Restguthaben bis zu 1 EUR ausgezahlt werden können) oder über eine eigene IBAN verfügen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer (z. B. wegen eines vom Arbeitgeber selbst ausgestellten Gutscheins) in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm die Kosten im Nachhinein erstattet.

Die Bedingungen des ZAG erfüllen Gutscheine und Geldkarten, die unabhängig von einer Betragsangabe dazu berechtigen, ausschließlich Waren und Dienstleistungen …

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…1. vom Aussteller des Gutscheins aus seiner eigenen Produktpalette (jeweils keine Beschränkung auf das Inland) oder aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstellen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen.

Ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen liegt vor, wenn es sich um städtische oder auf eine bestimmte Region (z. B. benachbarte Städte) erstreckende Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde im Inland handelt. Aus Vereinfachungsgründen ist das Kriterium auch erfüllt bei von einer bestimmten Ladenkette (einem bestimmten Aussteller) ausgegebenen Kundenkarten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Geschäften im Inland oder im Internetshop dieser Ladenkette mit einheitlichem Marktauftritt (z. B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo).

Beispiele (weitere im BMF-Schreiben)

  • Wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel
  • Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers zum Bezug von Waren/Dienstleistungen in seiner Tankstelle
  • Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren/Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette (Verkauf und Versand durch den Online-Händler) berechtigen
  • Nicht begünstigt: Karten eines Online-Händlers, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar sind (z. B. Amazon-Gutscheine)

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…2. aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen (unerheblich: Anzahl der Akzeptanzstellen und Inlandsbezug).

Beispiele (weitere im BMF-Schreiben)

Gutscheine oder Geldkarten begrenzt auf den Personennah-/Fernverkehr oder auf Streamingdienste für Film und Musik oder auf Zeitungen und Zeitschriften, einschließlich Downloads.

…3. aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstellen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland zu beziehen (Zweckkarte). Die Anzahl der Akzeptanzstellen ist unerheblich.

Beispiele

Begünstigt sind z. B. Verzehrkarten in einer sozialen Einrichtung oder Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen.

Die Neuregelungen müssen erst ab dem 1.1.2022 erfüllt sein.

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Was können/müssen Sie tun?

Bitte überprüfen Sie bereits bestehende Verträge zur Ausgabe von Gutscheinen bzw. Geldkarten. Grundsätzlich gehen wir jedoch davon aus, dass sich die Vertragspartner mit Ihnen in Verbindung setzen werden.

Achten Sie bei Neuabschluss entsprechender Verträge darauf, dass die Kriterien des ZAG erfüllt sind.

Auch für Einzel-Gutscheine müssen ab 2022 die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sein.

Bei Fragen rufen Sie uns gerne an.

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Quelle | BMF-Schreiben vom 13.4.2021, Az. IV C 5 – S 2334/19/10007 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221759