Zinsen auf Steuern sind teils verfassungswidrig
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Zinsen auf Steuern sind teils verfassungswidrig

 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird.

Hintergrund hierfür ist das seit Jahren anhaltende niedrige Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt, das im Gegensatz zur 6%-igen Jahresverzinsung durch die Finanzverwaltung steht.

Das BVerfG erklärt jedoch die derzeitige gesetzliche Regelung, bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume, für weiterhin anwendbar.

Für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2019 und später fallen, kommt dagegen eine Weitergeltung des bisherigen Rechts nicht mehr in Betracht. Hier wird der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Konkrete Rechtsfolgen für die Besteuerungspraxis

Es gilt drei Fallgruppen zu unterscheiden:

1. Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2013 und früher fallen, sind von der Verfassungswidrigkeit nicht betroffen.

2. Für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2014 bis einschließlich 2018 fallen, ist die Verzinsung verfassungswidrig; unabhängig davon, bleibt das aktuelle Recht anwendbar.

3. Lediglich für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2019 und später fallen, muss der Gesetzgeber bis zum 31.7.2022 „nachbessern“ und eine verfassungskonforme gesetzliche Neuregelung schaffen. Von dieser Neuregelung wird jedoch nur derjenige profitieren, der gegen den Zinsbescheid Einspruch eingelegt hat oder dessen Zinsbescheid vorläufig ergangen ist. Formell und materiell bestandskräftige Zinsbescheide ohne Vorläufigkeitsvermerk können aufgrund der anstehenden gesetzlichen Neuregelung nicht mehr geändert werden.

Hinweis 

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung in Fällen der dritten Fallgruppe reagieren wird. Da eine gesetzliche Neuregelung Zeit braucht und wohl erst nach der Bundestagswahl auf den Weg gebracht werden wird, werden Zinsbescheide bis zur gesetzlichen Neuregelung weiterhin die bisherige – jetzt aber verfassungswidrige – Verzinsung ausweisen. Sie lediglich vorläufig (§ 165 AO) ergehen zu lassen, würde jedoch bedeuten, dass der verfassungswidrige Zinsbetrag zunächst vom Steuerpflichtigen zu entrichten wäre, denn eine Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) ist nur bei einer Einspruchseinlegung möglich. Es bleibt abzuwarten, wie die Übergangslösung der Finanzverwaltung aussehen wird.

Was können wir tun

Wir werden Ihre Steuerbescheide ab dem Jahr 2019 entsprechend prüfen und Sie im Einzelfall gezielt auf weitere Maßnahmen ansprechen.

Bei Fragen zu unseren Infos rufen Sie uns gerne an.

Quelle: BVerfG, Beschluss v. 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, veröffentlicht am 18.8.2021