Corona – Auswirkungen für Arbeitnehmer
16922
post-template-default,single,single-post,postid-16922,single-format-standard,bridge-core-3.1.3,qode-page-transition-enabled,ajax_fade,page_not_loaded,,qode-theme-ver-30.2,qode-theme-bridge,disabled_footer_bottom,qode_header_in_grid,wpb-js-composer js-comp-ver-7.4,vc_responsive
 

Corona – Auswirkungen für Arbeitnehmer

 

Viele Arbeitnehmern haben im Jahr 2020 Kurzarbeitergeld und/oder auch Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten. Dazu gehören auch die Entschädigungen für den Verdienstausfall aufgrund geschlossener Betreuungseinrichtungen oder Schulen. Diese Entschädigungen sind grundsätzlich steuerfrei ausgezahlt.

Bei der Einkommensteuererklärung unterliegen derartige Leistungen aber dem steuererhöhenden Progressionsvorbehalt.

Die Betroffenen müssen deshalb eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 abgeben

Die Lohnersatzleistungen werden dann dem zu versteuernden Einkommen fiktiv zugerechnet und dafür der maßgebende Steuersatz berechnet. Mit diesem Steuersatz wird die Einkommensteuer für das tatsächliche zu versteuernde Einkommen ermittelt.

Es bleibt also bei der Steuerfreiheit, dafür gilt aber für das restliche Einkommen ein höherer Steuersatz. Dadurch kann es zu Steuernachzahlungen kommen.

Die Corona-Prämie erhöht nicht den Steuersatz

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten nach dem 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 (bisher bis zum 30.06.2021) erhalten.

Wer den Freibetrag im Jahr 2020 bereits ausgeschöpft hat, bekommt keine erneute Steuerbefreiung in den folgenden Jahren. Die steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise wird nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung des jeweiligen Jahres ausgewiesen und muss auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

In bestimmten Fällen ist die steuerfreie Corona-Prämie zum Ausgleich geleisteter Überstunden möglich

Das Bundesfinanzministerium vertritt hier folgende Ansicht: geleistete Überstunden können nur in Form einer steuerfreien Corona-Prämie vergütet werden, wenn vor dem 1.3.2020 kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden bestand, also bisher lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben war.

Verzichtet der Arbeitnehmer zugunsten einer Corona-Prämie auf einen Freizeitausgleich von Überstunden bzw. werden die Überstunden gekürzt, ist das Kriterium „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfüllt.

Bisher schon regelmäßig vergütete Überstunden gelten als „geschuldeter Arbeitslohn“, so dass in diesen Fällen die Voraussetzungen für die steuerfreie Prämie nicht vorliegt.

Abzugsfähiges Arbeitszimmer?

Aufgrund der Corona-Krise haben viele Arbeitnehmer von zu Hause aus gearbeitet. Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sind aber nicht immer in vollem Umfang bei der Einkommensteuer abzugsfähig.XXXXXXX

Arbeitszimmerregelungen

Dazu muss ein geeignetes Zimmer vorhanden sein, dass ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Der Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer setzt die räumliche Trennung zwischen Wohnbereich und häuslichem Arbeitszimmer voraus.

Aufwendungen für Zimmer, die räumlich sowohl zur Erzielung von Einnahmen („Arbeitsecke“) als auch zu privaten Wohnzwecken genutzt werden, sind insgesamt nicht abziehbar.

Ein Vollabzug der Kosten ist nur möglich, wenn es sich bei dem häuslichen Arbeitszimmer um den Mittelpunkt der gesamten beruflichen (und ggf. betrieblichen) Tätigkeit handelt. Werden Mitarbeiter ausschließlich oder überwiegend am Heimarbeitsplatz tätig, befindet sich hier regelmäßig der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit. Die Kosten für das Arbeitszimmer sind dann voll abzugsfähig.

Befindet sich der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer, kommt höchstens ein Abzug bis zu 1.250 Euro in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung war 2020 zumindest zeitweise in vielen Fällen erfüllt, weil Einrichtungen des Arbeitgebers zeitweise geschlossen waren.

Arbeitsmittel, wie Telefon- und Internetkosten, können anteilig in jedem Fall als Werbungskosten bei der Steuererklärung abgezogen werden. Als Arbeitsmittel anerkannt werden z.  B. auch Schreibtisch-stuhl, Computer mit Zubehör und Büromaterialien.

Homeoffice-Pauschale

Nach vorstehenden Regeln wird auch in einem Corona-Jahr bei vielen Arbeitnehmern kein Kostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer möglich sein, weil kein entsprechendes, abgeschlossenes Zimmer zur Verfügung steht.

Deshalb wurde als zusätzliche Möglichkeit eine Homeoffice-Pauschale eingeführt.
Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine berufliche oder betriebliche oder Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine Betätigungsstätte aufsucht, für seine berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.

Besondere Nachweisvoraussetzungen sind nicht vorgesehen, eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Heimarbeit kann aber die Glaubhaftmachung erleichtern. Die Homeoffice-Pauschale wirkt sich aber nur dann aus, wenn diese den Werbungskosten Pauschbetrag von 1.000 Euro im Jahr übersteigt.

Durch die Tätigkeit im Homeoffice entfällt jedoch die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs­stätte oder erster Tätigkeitsstätte für die Tage, an denen die Homeoffice-Pauschale abgezogen wird.

Bei Fragen zu unseren Infos rufen Sie uns gerne an.